Kundeninformation zum Vorgehen Zusatzzähler

In der Verbandsversammlung am 03.12.2025 wurden wichtige Anpassungen im Umgang mit Zusatzzählern festgelegt. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und gleichzeitig die gesetzlichen sowie technischen Vorgaben weiterhin vollständig einzuhalten.
 

1. Verantwortlichkeiten an der Kundenanlage

Satzungsrechtlich ist festgelegt, dass die Zuständigkeit des WSE am Hauptzähler endet.
Alle Bereiche ab dem KFR-Ventil direkt hinter dem Hauptzähler gehören somit zur Kundenanlage und liegen vollständig in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers.

 

2. Einbau und Anerkennung von Zusatzzählern

Der WSE führt demzufolge keine Arbeiten an der Kundenanlage durch (einschließlich des Wechsels von Zusatzzählern). Für den Umgang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten folgende Regelungen (vgl. geändertes Merkblatt Zusatzzähler):

•    Der WSE wird bei der Abnahme von Zusatzzählern nur noch darauf hinweisen, ob die technischen Vorschriften eingehalten werden.
•    Für die Abrechnung erkennt der WSE einen Zusatzzähler auch dann an, wenn die technischen Vorgaben nicht vollständig eingehalten wurden.
•    Die Kriterien für Zusatzzähler müssen weiterhin eingehalten werden.

 

3. Grenzen der Änderungskompetenz

Änderungen, die gegen geltendes Recht verstoßen würden – beispielsweise gegen das Eichgesetz oder die AVBWasserV – kann der WSE nicht vornehmen.
Daher ist insbesondere Folgendes nicht möglich:

•    Die Anerkennung von Zählern, deren Eichfrist abgelaufen ist.

Wir bedauern, dass dies für einige Kunden zu finanziellen Belastungen führen kann. 
 

4. Investitionen der Kunden waren nicht unnötig

Kunden, die bereits in ihre Kundenanlage investiert haben, haben diese Ausgaben nicht unnötig getätigt. Gemäß Trinkwasserverordnung muss bis zur letzten Entnahmestelle Trinkwasserqualität sichergestellt sein. Dies gelingt zuverlässig nur durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zudem stellt auch die AVBWasserV klar, dass die Einhaltung dieser technischen Vorgaben Pflicht der Eigentümer der Kundenanlage ist.