Die Grundlage für die Abrechnung bilden die folgenden Bestimmungen:
Trinkwasser
Die Wasserversorgungssatzung vom 19.10.2005, die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 20.06.1980 (BGBl.I.S.684), Ergänzende Bedingungen des Verbandes zur AVB WasserV vom 19.10.2005.
Schmutzwasser
Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 19.10.2005 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 08.10.2008
Schmutzwassergebührensatzung vom 19.10.2005 geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 02.12.2009
Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02.12.2009
Wassertarif und Schmutzwassergebühren, Stand 01.01.2010
Vertragsabschluss/Kunde
Vertragspartner des Verbandes sind grundsätzlich der Grundstückseigentümer, die Erbbauberechtigten und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte des angeschlossenen Grundstücks sowie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Hinweise zur Verbrauchsabrechnung
Der Abrechnungszeitraum ist das Abrechnungsjahr.
Der Kunde erhält vor der Abrechnung eine Ablesekarte mit der Bitte um Selbstablesung der vorhandenen Messeinrichtungen. Auf der Antwortkarte notieren Sie den Ablesestand Ihrer Messeinrichtungen und senden diese zum angegebenen Termin an uns.
Die Jahresverbrauchsabrechnung wird mit dem Ablesestand des Trinkwasserverbrauches zum Ablesedatum erstellt. Eine Hochrechnung zum Monatsende erfolgt nur auf Kundenwunsch.
Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Trinkwasserverbrauch berechnet. Dabei wird sowohl die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage als auch die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge angerechnet.
Wassermengen, die für die Gartenbewässerung oder Poolanlagen u. a. genutzt werden und die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag von der Schmutzwassermenge abgesetzt. Die hierfür notwendige zusätzliche Messeinrichtung hat der Kunde auf seine eigenen Kosten einbauen zu lassen, siehe Merkblatt zum Einbau eines Zusatzzählers .
Ergibt die Jahresendabrechnung eine Überzahlung, so ist der überschreitende Betrag mit der nächsten Abschlagsforderung (Fälligkeit) zu verrechnen. Bei weiteren Guthaben werden diese entsprechend der Fälligkeit auf Girokonten überwiesen.
Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs bieten wir Ihnen an, über eine Einzugsermächtigung die Abschläge/ Vorausleistungen und den Jahresendbetrag bei Fälligkeit von Ihrem Konto abzubuchen. Auf Grund der derzeitigen Rechtsprechung ist bei der Angabe der Kontonummer die Unterschrift des Kontoinhabers erforderlich. Sie können uns Ihre Bankverbindung mit Kundennummer und der Unterschrift auch per Fax (03341) 343-225 senden.
Online Zählerstände mitteilen: Formular - Mitteilung von Zählerständen
Formulare zum Ausdrucken